Die für die Einreichung eines Bauvorhabens notwendigen Pläne und Berechnungen sind von Fachleuten zu erstellen, die dazu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.
Notwendige Antragsbeilagen im Bewilligungsverfahren gem. § 18 NÖ BO sind:
- Bauansuchen (Unterschrift Bauwerber/Eigentümer)
- 3 x Baupläne (Unterschrift Verfasser): Lageplan 1:500, Grundrisse 1:100, Schnitte 1:100, Ansichten 1:100
- 3 x Baubeschreibung (Unterschrift Verfasser)
- 3 x Energieausweis bei Neubauten bzw. größeren Renovierungen (> 25% der Gebäudehülle), ausgenommen: Neu- und Zubauten bis 50m² , Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
- Nachweis der Grundgrenzen (wenn erforderlich: im Bauland nicht wenn Abstand zu Grundstücksgrenzen > Bauwich + 1m)
- GWR-Daten (sind durch Planverfasser elektronisch zu übermitteln)
- Weitere Unterlagen auf Verlangen der Baubehörde
Erleichterungen bei den Antragsbeilagen gibt es für bestimmte Vorhaben:
- Errichtung eines Gebäudes von max. 10 m² und 3m Höhe auf einem Grundstück im Bauland
- Errichtung einer Einfriedung bis 3m Höhe oder einer oberirdischen baulichen Anlage (zb. Carport), bis max. 50 m² und 3 m Höhe auf einem Grundstück im Bauland
- Aufstellung eines Heizkessels bis 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälliger automatischen Brennstoffbeschickung
- Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk
Hier sind folgende Unterlagen für das Ansuchen erforderlich:
- Bauansuchen (Unterschrift Bauwerber/Eigentümer)
- 2 x maßstäbliche Darstellung (muss nicht von befugten Fachleuten kommen)
- 2 x Beschreibung des Vorhaben (muss nicht von befugten Fachleuten kommen)
- Typenprüfbericht für Heizkessel und automatischer Beschickung
Nachdem alle geforderten Unterlagen bei der Baubehörde eingelangt sind erfolgt die Vorprüfung, wo die Einreichunterlagen auf Rechtskonformität und Flächenwidmungsplan geprüft werden.
Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren. Diese können in die Antragsbeilagen und allfällige Gutachten Einsicht nehmen und werden aufgefordert eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt!
Wer eine Parteienstellung hat, regelt § 6 NÖ BO 2014: der Bauwerber, der Eigentümer des Bauwerks bzw. des Baugrundstücks und unter gewissen Voraussetzungen auch die Nachbarn (wenn sie durch fertiggestelltes Bauvorhaben bzw. dessen Benutzung in ihren „subjektiv-öffentlichen“ Rechten beeinträchtigt werden können).
Die Baubehörde hat über eine Antrag nach § 14 NÖ BO binnen 3 Monaten zu entscheiden, wobei die Frist erst mit Einlangen aller erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnt.
Erteilung der Baubewilligung: Wurden keine berechtigten Einwände eingebracht und liegen sonst keine Gründe vor, die zu einem Versagen der Baubewilligung führen, hat die Baubehörde die Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erlassen.